Nach § 10 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1a Satz 1 BedGgstV dürfen Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Keramik, die noch nicht mit Lebensmitteln in Berührung gekommen sind, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der Hersteller eine schriftliche Erklärung in deutscher Sprache bereitstellt.
Diese Konformitätserklärung gemäß Bedarfsgegenstände-Verordnung vom 10.04.1992 sowie der Verordnung VO (EG) Nr. 1935 / 2004 und den entsprechenden Prüfbericht könnt Ihr hier einsehen und herunterladen: